Das Kammergericht (KG) Berlin hat das im vergangenen Sommer gefällte Urteil des Landgerichts (LG) Berlin (vom 31.08.2010, Az: 103 O 34/10 – wir haben darüber berichtet) in der Berufungsinstanz nicht bestätigt und mit Urteil vom 06.12.2011 (Az: 5 U 144/10) entschieden, dass im Impressum eines gewerblichen Anbieters auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (sofern vorhanden) sowie die Informationen zur Registrierung im Handelsregister (sofern Anbieter registriert ist) anzugeben sind. Fehlen diese Angaben im Impressum, begeht der Anbieter hierdurch wesentliche Wettbewerbsverstöße, die abgemahnt werden können.